* Eltern haften für ihre Kinder nur, wenn wegen grober Missachtung der
Aufsichtspflicht ein Unfall durch das Kind verursacht wird. Z.B. wenn ein
5 jähriges Kind im Straßenverkehr nicht an der Hand geht, auf
die Straße läuft und dadurch ein Unfall zustande kommt, können
sie Eltern nicht haftbar gemacht werden. (AZ BGH VIZR 60/03)
* Die Tätigkeit als Tagesmutter darf in der eigenen Wohnung ausgeführt
werden, auch bei 3 zu betreuenden Kindern. Der kurzzeitige entstehende Lärm
beim Bringen und Abholen der Kinder, der kurzzeitigen Parkprobleme und anderer
Belästigung wie z.B. durch Kinderwagen sei zumutbar. So ein Gericht.
(AZ92 C546/02-34)
*Wenn Mutter-Kind-Kuren von der Krankenkasse abgelehnt werden, kann man gegen
angehen und mit einer Klage drohen. Bei der Hälfte der Ablehnungen wird
die Kur im Widerspruchverfahren genemigt. (AZ 89 KR 179/00)
* Gibt es Probleme mit der Betreuung des Kindes nach der Elternzeit, dann
kann der Arbeitgeber verpflichtet werden die Stundenzahl einer Vollzeitbeschäftigten
vorrübergehend in eine Teilzeitbeschäftigung umzuwandeln. (AZ 14
Ga 114/03)
* Mindestens 3 Jahre lang müssen nichtverheiratete Väter Unterhalt
an die Mütter ihres kindes zahlen. Heiratet sie jedoch einen neuen Mnn,
verliert sie ihren Unterhalsanspruch genauso wie geschiedene Ehefrauen, die
erneut heiraten. (AZ XII ZR 183/02)
* Es ist bekannt, das es Pflicht ist Wege, parkplatz und Hauseingang im Winter
Schnee und Eisfrei zu halten. Jedoch muß das nicht rund um die Uhr
sein. Die Richtlinie besagt, daß auf jeden Fall zwischen 7.00Uhr und
20.00Uhr geräumt werden muß. Bei starkem Schneefall oder Eisregen
auch mehrmals.
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