Ratgeber Recht


* Eltern haften für ihre Kinder nur, wenn wegen grober Missachtung der Aufsichtspflicht ein Unfall durch das Kind verursacht wird. Z.B. wenn ein 5 jähriges Kind im Straßenverkehr nicht an der Hand geht, auf die Straße läuft und dadurch ein Unfall zustande kommt, können sie Eltern nicht haftbar gemacht werden. (AZ BGH VIZR 60/03)

* Die Tätigkeit als Tagesmutter darf in der eigenen Wohnung ausgeführt werden, auch bei 3 zu betreuenden Kindern. Der kurzzeitige entstehende Lärm beim Bringen und Abholen der Kinder, der kurzzeitigen Parkprobleme und anderer Belästigung wie z.B. durch Kinderwagen sei zumutbar. So ein Gericht. (AZ92 C546/02-34)

*Wenn Mutter-Kind-Kuren von der Krankenkasse abgelehnt werden, kann man gegen angehen und mit einer Klage drohen. Bei der Hälfte der Ablehnungen wird die Kur im Widerspruchverfahren genemigt. (AZ 89 KR 179/00)

* Gibt es Probleme mit der Betreuung des Kindes nach der Elternzeit, dann kann der Arbeitgeber verpflichtet werden die Stundenzahl einer Vollzeitbeschäftigten vorrübergehend in eine Teilzeitbeschäftigung umzuwandeln. (AZ 14 Ga 114/03)

* Mindestens 3 Jahre lang müssen nichtverheiratete Väter Unterhalt an die Mütter ihres kindes zahlen. Heiratet sie jedoch einen neuen Mnn, verliert sie ihren Unterhalsanspruch genauso wie geschiedene Ehefrauen, die erneut heiraten. (AZ XII ZR 183/02)

* Es ist bekannt, das es Pflicht ist Wege, parkplatz und Hauseingang im Winter Schnee und Eisfrei zu halten. Jedoch muß das nicht rund um die Uhr sein. Die Richtlinie besagt, daß auf jeden Fall zwischen 7.00Uhr und 20.00Uhr geräumt werden muß. Bei starkem Schneefall oder Eisregen auch mehrmals.